Abmahnung im Arbeitsrecht

Ihre Rechte bei einer Abmahnung — Prüfung, Gegendarstellung, Entfernung.

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie schnell handeln. Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist mehr als nur eine Ermahnung – sie ist häufig die Vorstufe zur Kündigung. Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden prüft Ihre Abmahnung auf Wirksamkeit und berät Sie zu den richtigen nächsten Schritten.

Viele Abmahnungen sind formal oder inhaltlich fehlerhaft. In solchen Fällen haben Sie gute Chancen, die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu erreichen. Gleichzeitig gilt es, die richtigen Weichen zu stellen, damit aus der Abmahnung keine Kündigung wird.

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist eine formale Rüge des Arbeitgebers, mit der er ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers beanstandet. Sie hat im Arbeitsrecht eine dreifache Funktion:

  1. Hinweisfunktion: Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten hin.
  2. Rügefunktion: Das Verhalten wird ausdrücklich als Pflichtverletzung gerügt.
  3. Warnfunktion: Der Arbeitgeber droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an – insbesondere die Kündigung.

Nur wenn alle drei Funktionen erfüllt sind, liegt eine wirksame Abmahnung vor. Fehlt die ausdrückliche Androhung von Konsequenzen, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung, die als Vorstufe zur Kündigung nicht ausreicht.

Formale Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens: Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau beschreiben – mit Datum, Uhrzeit und konkretem Sachverhalt. Pauschale Vorwürfe wie „Sie kommen häufig zu spät“ reichen nicht aus.
  • Bezeichnung als Pflichtverletzung: Das Verhalten muss als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten eingeordnet werden.
  • Androhung von Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung androhen.
  • Zugang: Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer zugehen – mündlich oder schriftlich. Aus Beweisgründen erfolgt die Abmahnung in der Praxis fast immer schriftlich.

Wichtig: Eine Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form. Sie muss nicht als „Abmahnung“ bezeichnet sein – entscheidend ist der Inhalt. Auch eine E-Mail kann eine wirksame Abmahnung darstellen.

Typische Gründe für eine Abmahnung

Die häufigsten Abmahnungsgründe in der Praxis sind:

Verhaltensbezogene Gründe

  • Unpünktlichkeit: Wiederholtes Zuspätkommen
  • Unentschuldigtes Fehlen: Fernbleiben von der Arbeit ohne Krankmeldung
  • Arbeitsverweigerung: Nichtbefolgen berechtigter Weisungen des Arbeitgebers
  • Beleidigung: Beleidigung von Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden
  • Alkohol am Arbeitsplatz: Alkoholkonsum während der Arbeitszeit
  • Private Internetnutzung: Wenn dies ausdrücklich untersagt ist
  • Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften: Nichtbeachten von Arbeitsschutzregeln

Leistungsbezogene Gründe

  • Schlechtleistung: Deutliches Unterschreiten der durchschnittlichen Arbeitsleistung
  • Fehlerhafte Arbeit: Wiederholte, vermeidbare Fehler
  • Nichteinhaltung von Fristen: Wiederholtes Versäumen von Terminen

Nicht abmahnfähig sind in der Regel personenbedingte Gründe wie Krankheit, mangelnde Eignung oder nachlassende Leistungsfähigkeit aufgrund des Alters.

Abmahnung erhalten – was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Ruhe bewahren: Reagieren Sie nicht vorschnell. Unterschreiben Sie nichts, was über den bloßen Empfang der Abmahnung hinausgeht.
  2. Abmahnung sichern: Fertigen Sie eine Kopie an und notieren Sie sich den genauen Zeitpunkt des Zugangs.
  3. Sachverhalt dokumentieren: Rekonstruieren Sie den abgemahnten Sachverhalt aus Ihrer Sicht. Sichern Sie Beweise (E-Mails, Zeiterfassung, Zeugen).
  4. Keine voreilige Gegendarstellung: Schreiben Sie nicht sofort eine Gegendarstellung – diese kann unter Umständen auch nachteilig sein.
  5. Anwalt konsultieren: Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit prüfen. Rechtsanwalt Reichelt berät Sie, ob und wie Sie reagieren sollten.

Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung

Die Abmahnung ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel zwingende Voraussetzung. Das Bundesarbeitsgericht verlangt grundsätzlich eine vorherige einschlägige Abmahnung, bevor der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen darf (Ultima-Ratio-Prinzip).

Einschlägig bedeutet: Die Abmahnung muss sich auf einen gleichartigen Pflichtverstoß beziehen. Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens rechtfertigt keine Kündigung wegen unerlaubter Internetnutzung.

Ausnahme: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung entbehrlich. Dazu gehören etwa Diebstahl, Betrug zulasten des Arbeitgebers oder tätliche Angriffe. Hier kann der Arbeitgeber sofort – auch fristlos – kündigen.

Wann verliert eine Abmahnung ihre Wirkung?

Eine Abmahnung hat keine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Nach der Rechtsprechung verliert sie ihre Warnfunktion, wenn:

  • Seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und sich der Arbeitnehmer seitdem beanstandungsfrei verhalten hat (je nach Schwere des Verstoßes typischerweise 2 bis 3 Jahre)
  • Der Arbeitgeber ein gleichartiges Fehlverhalten nach der Abmahnung wiederholt geduldet hat, ohne erneut abzumahnen
  • Die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist und den Pflichtverstoß nicht konkret genug beschreibt

Gegendarstellung und Entfernung aus der Personalakte

Als Arbeitnehmer haben Sie folgende Rechte:

Gegendarstellung (§ 83 Abs. 2 BetrVG)

Sie können eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, die zur Personalakte genommen werden muss. Darin können Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht schildern und die Vorwürfe entkräften.

Entfernung aus der Personalakte

Ist die Abmahnung inhaltlich unrichtig, unverhältnismäßig oder formal unwirksam, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Diesen Anspruch können Sie notfalls gerichtlich durchsetzen.

Strategische Überlegung: Nicht in jedem Fall ist es sinnvoll, sofort die Entfernung der Abmahnung zu verlangen. Manchmal ist es taktisch klüger, die Abmahnung zunächst hinzunehmen und erst im Falle einer späteren Kündigung ihre Unwirksamkeit geltend zu machen. Rechtsanwalt Reichelt berät Sie zur optimalen Vorgehensweise.

Abmahnung durch den Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber abmahnen – etwa bei wiederholtem Gehaltsrückstand, Verstößen gegen den Arbeitsschutz oder Mobbing. Die Abmahnung ist dann Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer (§ 626 BGB), die unter Umständen einen Schadensersatzanspruch und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit begründen kann.

Häufig gestellte Fragen zur Abmahnung

Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung?

Es gibt keine feste Regel. Grundsätzlich reicht eine einschlägige Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Bei leichteren Verstößen können Gerichte jedoch mehrere Abmahnungen erwarten.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein, eine Abmahnung kann auch mündlich erteilt werden. Aus Beweisgründen erfolgt sie in der Praxis jedoch fast immer schriftlich. Eine mündliche Abmahnung ist im Streitfall schwer nachweisbar.

Kann ich gegen eine Abmahnung klagen?

Ja, Sie können beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Es gibt dafür keine Frist – Sie können auch noch Jahre später klagen. Ob eine Klage sinnvoll ist, sollten Sie jedoch individuell mit einem Anwalt besprechen.

Verfällt eine Abmahnung nach einer bestimmten Zeit?

Es gibt keine gesetzliche Verfallsfrist. Nach der Rechtsprechung verliert eine Abmahnung jedoch nach etwa 2 bis 3 Jahren beanstandungsfreien Verhaltens ihre Warnfunktion. In besonders schweren Fällen kann die Wirkung auch länger andauern.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.

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