Abmahnung im Arbeitsrecht

Ihre Rechte bei einer Abmahnung — Prüfung, Gegendarstellung, Entfernung.

Sie haben eine Abmahnung im Arbeitsrecht erhalten und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen?

Dann sollten Sie schnell handeln. Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist mehr als nur eine Ermahnung – sie ist häufig die Vorstufe zur Kündigung. Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden prüft Ihre Abmahnung auf Wirksamkeit und berät Sie zu den richtigen nächsten Schritten.

Im Bereich Abmahnung Arbeitsrecht sind viele Abmahnungen formal oder inhaltlich fehlerhaft. In solchen Fällen haben Sie gute Chancen, die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu erreichen. Gleichzeitig gilt es, die richtigen Weichen zu stellen, damit aus der Abmahnung keine Kündigung wird.

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist eine formale Rüge des Arbeitgebers, mit der er ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers beanstandet. Sie hat im Arbeitsrecht eine dreifache Funktion:

  1. Hinweisfunktion: Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten hin.
  2. Rügefunktion: Das Verhalten wird ausdrücklich als Pflichtverletzung gerügt.
  3. Warnfunktion: Der Arbeitgeber droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an – insbesondere die Kündigung.

Nur wenn alle drei Funktionen erfüllt sind, liegt eine wirksame Abmahnung vor. Fehlt die ausdrückliche Androhung von Konsequenzen, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung, die als Vorstufe zur Kündigung nicht ausreicht.

Abmahnung Arbeitsrecht — formale Anforderungen

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens: Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau beschreiben – mit Datum, Uhrzeit und konkretem Sachverhalt. Pauschale Vorwürfe wie „Sie kommen häufig zu spät“ reichen nicht aus.
  • Bezeichnung als Pflichtverletzung: Das Verhalten muss als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten eingeordnet werden.
  • Androhung von Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung androhen.
  • Zugang: Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer zugehen – mündlich oder schriftlich. Aus Beweisgründen erfolgt die Abmahnung in der Praxis fast immer schriftlich.

Wichtig: Eine Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form. Sie muss nicht als „Abmahnung“ bezeichnet sein – entscheidend ist der Inhalt. Auch eine E-Mail kann eine wirksame Abmahnung darstellen.

Häufige Abmahnungsgründe in der Praxis

Beim Thema Abmahnung Arbeitsrecht gibt es typische Gründe, aus denen Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen:

Verhaltensbezogene Gründe

  • Unpünktlichkeit: Wiederholtes Zuspätkommen – bereits wenige Minuten können ausreichen, wenn es sich häuft
  • Unentschuldigtes Fehlen: Fernbleiben von der Arbeit ohne Krankmeldung oder ohne den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren
  • Verspätete Krankmeldung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt
  • Arbeitsverweigerung: Nichtbefolgen berechtigter Weisungen des Arbeitgebers
  • Beleidigung: Beleidigung von Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden – auch in sozialen Medien
  • Alkohol am Arbeitsplatz: Alkoholkonsum während der Arbeitszeit oder Erscheinen unter Alkoholeinfluss
  • Private Internetnutzung: Wenn dies ausdrücklich untersagt ist oder ein übermäßiges Maß erreicht
  • Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften: Nichtbeachten von Arbeitsschutzregeln oder Hygienevorschriften
  • Unerlaubte Nebentätigkeit: Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers, wenn diese im Arbeitsvertrag genehmigungspflichtig ist
  • Verstoß gegen das Rauchverbot: Rauchen außerhalb der vorgesehenen Bereiche oder Zeiten

Leistungsbezogene Gründe

  • Schlechtleistung: Deutliches Unterschreiten der durchschnittlichen Arbeitsleistung
  • Fehlerhafte Arbeit: Wiederholte, vermeidbare Fehler trotz Hinweis
  • Nichteinhaltung von Fristen: Wiederholtes Versäumen von Terminen oder Deadlines

Nicht abmahnfähig sind in der Regel personenbedingte Gründe wie Krankheit, mangelnde Eignung oder nachlassende Leistungsfähigkeit aufgrund des Alters. Hier kommt stattdessen eine personenbedingte Kündigung in Betracht – in der Regel ohne vorherige Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Ruhe bewahren: Reagieren Sie nicht vorschnell. Unterschreiben Sie nichts, was über den bloßen Empfang der Abmahnung hinausgeht.
  2. Abmahnung sichern: Fertigen Sie eine Kopie an und notieren Sie sich den genauen Zeitpunkt des Zugangs.
  3. Sachverhalt dokumentieren: Rekonstruieren Sie den abgemahnten Sachverhalt aus Ihrer Sicht. Sichern Sie Beweise (E-Mails, Zeiterfassung, Zeugen).
  4. Keine voreilige Gegendarstellung: Schreiben Sie nicht sofort eine Gegendarstellung – diese kann unter Umständen auch nachteilig sein.
  5. Anwalt konsultieren: Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit prüfen. Rechtsanwalt Reichelt berät Sie, ob und wie Sie reagieren sollten.

Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Nach Erhalt einer Abmahnung stehen Ihnen mehrere Optionen zur Verfügung. Bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht hängt die richtige Strategie von Ihrem Einzelfall ab:

1. Gegendarstellung zur Personalakte

Sie können eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, die zur Personalakte genommen werden muss (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Darin schildern Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht und entkräften die Vorwürfe. Vorteil: Ihre Sicht ist dokumentiert. Nachteil: Sie geben dem Arbeitgeber möglicherweise zusätzliche Informationen.

2. Außergerichtliche Entfernung verlangen

Ist die Abmahnung inhaltlich unrichtig, unverhältnismäßig oder formal unwirksam, können Sie den Arbeitgeber auffordern, sie aus der Personalakte zu entfernen. Ein anwaltliches Schreiben erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

3. Klage auf Entfernung

Weigert sich der Arbeitgeber, können Sie beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Es gibt dafür keine Frist – Sie können auch noch Jahre später klagen.

4. Abmahnung hinnehmen und abwarten

Manchmal ist es taktisch klüger, die Abmahnung zunächst hinzunehmen und erst im Falle einer späteren Kündigung ihre Unwirksamkeit geltend zu machen. Dies ist oft die richtige Strategie, wenn das Arbeitsverhältnis ansonsten intakt ist und Sie eine Eskalation vermeiden möchten.

5. Beschwerde beim Betriebsrat

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, können Sie sich dort beschweren (§ 85 BetrVG). Der Betriebsrat kann vermittelnd tätig werden und beim Arbeitgeber auf die Rücknahme der Abmahnung hinwirken.

Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung

Die Abmahnung ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel zwingende Voraussetzung. Das Bundesarbeitsgericht verlangt grundsätzlich eine vorherige einschlägige Abmahnung, bevor der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen darf (Ultima-Ratio-Prinzip).

Einschlägig bedeutet: Die Abmahnung muss sich auf einen gleichartigen Pflichtverstoß beziehen. Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens rechtfertigt keine Kündigung wegen unerlaubter Internetnutzung.

Ausnahme: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung entbehrlich. Dazu gehören etwa Diebstahl, Betrug zulasten des Arbeitgebers oder tätliche Angriffe. Hier kann der Arbeitgeber sofort – auch fristlos – kündigen.

Wann verliert eine Abmahnung ihre Wirkung?

Eine Abmahnung hat keine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Nach der Rechtsprechung verliert sie ihre Warnfunktion, wenn:

  • Seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und sich der Arbeitnehmer seitdem beanstandungsfrei verhalten hat (je nach Schwere des Verstoßes typischerweise 2 bis 3 Jahre)
  • Der Arbeitgeber ein gleichartiges Fehlverhalten nach der Abmahnung wiederholt geduldet hat, ohne erneut abzumahnen
  • Die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist und den Pflichtverstoß nicht konkret genug beschreibt

Anspruch auf Entfernung nach Zeitablauf: Auch nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn das abgemahnte Verhalten für das Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr spielt und kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Aufbewahrung besteht.

Abmahnung durch den Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber abmahnen. Das ist weniger bekannt, aber in bestimmten Situationen ein wichtiges Instrument:

  • Wiederholter Gehaltsrückstand: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt verspätet oder unvollständig
  • Verstöße gegen den Arbeitsschutz: Gefährliche Arbeitsbedingungen werden nicht beseitigt
  • Mobbing: Der Arbeitgeber unternimmt trotz Kenntnis nichts gegen Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte
  • Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Anordnung übermäßiger Überstunden ohne Ausgleich
  • Nichteinhaltung von Urlaubsansprüchen: Verweigerung des gesetzlichen Mindesturlaubs

Die Abmahnung durch den Arbeitnehmer ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer (§ 626 BGB), die unter Umständen einen Schadensersatzanspruch und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit begründen kann. Lassen Sie sich hierzu von Rechtsanwalt Reichelt beraten, bevor Sie diesen Schritt gehen.

Unwirksame Abmahnung — häufige Fehler des Arbeitgebers

Im Bereich Abmahnung Arbeitsrecht sind in der Praxis zahlreiche Abmahnungen fehlerhaft. Die häufigsten Fehler:

  • Pauschale Vorwürfe: „Sie kommen häufig zu spät“ ohne Angabe konkreter Daten und Uhrzeiten
  • Falscher Sachverhalt: Der geschilderte Vorfall hat so nicht stattgefunden oder wird verzerrt dargestellt
  • Unverhältnismäßigkeit: Der Vorwurf ist so geringfügig, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist (z. B. einmaliges Zuspätkommen um wenige Minuten)
  • Fehlende Kündigungsandrohung: Ohne ausdrückliche Androhung von Konsequenzen liegt keine Abmahnung vor, sondern nur eine Ermahnung
  • Verspätete Abmahnung: Zwischen Kenntnis des Vorfalls und Abmahnung liegt ein unangemessen langer Zeitraum – der Arbeitgeber hat das Verhalten damit konkludent geduldet
  • Mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung: Ist auch nur einer der Vorwürfe unberechtigt, kann die gesamte Abmahnung unwirksam sein
  • Abmahnung trotz Kenntnis des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kannte die Umstände bereits und hat das Verhalten geduldet

Rechtsanwalt Reichelt analysiert jede Abmahnung auf diese und weitere Fehler und empfiehlt Ihnen die optimale Vorgehensweise – ob Gegendarstellung, Aufforderung zur Entfernung oder strategisches Abwarten.

Häufig gestellte Fragen zur Abmahnung

Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung?

Es gibt keine feste Regel. Grundsätzlich reicht eine einschlägige Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Bei leichteren Verstößen können Gerichte jedoch mehrere Abmahnungen erwarten.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein, eine Abmahnung kann auch mündlich erteilt werden. Aus Beweisgründen erfolgt sie in der Praxis jedoch fast immer schriftlich. Eine mündliche Abmahnung ist im Streitfall schwer nachweisbar.

Kann ich gegen eine Abmahnung klagen?

Ja, Sie können beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Es gibt dafür keine Frist – Sie können auch noch Jahre später klagen. Ob eine Klage sinnvoll ist, sollten Sie jedoch individuell mit einem Anwalt besprechen.

Verfällt eine Abmahnung nach einer bestimmten Zeit?

Es gibt keine gesetzliche Verfallsfrist. Nach der Rechtsprechung verliert eine Abmahnung jedoch nach etwa 2 bis 3 Jahren beanstandungsfreien Verhaltens ihre Warnfunktion. In besonders schweren Fällen kann die Wirkung auch länger andauern.

Darf der Arbeitgeber wegen desselben Vorfalls mehrfach abmahnen?

Nein, für ein und denselben Vorfall darf nur eine Abmahnung ausgesprochen werden. Mahnt der Arbeitgeber wegen desselben Sachverhalts mehrfach ab, statt zu kündigen, kann dies als Verzicht auf das Kündigungsrecht gewertet werden.

Kann eine Abmahnung auch in der Probezeit ausgesprochen werden?

Ja, auch in der Probezeit sind Abmahnungen möglich. Da in der Probezeit aber ohnehin ohne besonderen Grund gekündigt werden kann, haben Abmahnungen in der Probezeit weniger Bedeutung als nach Erwerb des allgemeinen Kündigungsschutzes.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.

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