Pflichtteil — Ihr Recht auf Mindestteilhabe
Pflichtteil berechnen, einfordern und durchsetzen — Anwalt in Dresden.
Sie benötigen eine professionelle Pflichtteil Berechnung oder wurden enterbt und wollen Ihren Pflichtteil einfordern?
Oder müssen Sie als Erbe Pflichtteilsansprüche abwehren? Der Pflichtteil ist eines der konfliktreichsten Themen im Erbrecht. Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden vertritt Sie kompetent – auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten ebenso wie auf Seiten des Erben.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Nachlass, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben – kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Miterbe und hat kein Mitspracherecht bei der Nachlassabwicklung.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige des Verstorbenen:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) – Enkel und Urenkel nur, wenn ihr Elternteil vorverstorben oder selbst enterbt ist
- Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
- Eltern des Verstorbenen – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Geschwister, Großeltern, Onkel/Tanten, Lebensgefährten (ohne Ehe/Lebenspartnerschaft), Stiefkinder (ohne Adoption) und angeheiratete Verwandte.
Pflichtteil Berechnung — Höhe richtig ermitteln
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
Schritt 1: Gesetzlicher Erbteil bestimmen
| Pflichtteilsberechtigter | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Alleinerbe (einziges Kind) | ½ (bei Ehegatte) bzw. 1/1 | ¼ bzw. ½ |
| Kind (2 Kinder + Ehegatte) | ¼ | ⅛ |
| Ehegatte (+ Kinder, Zugewinn) | ½ | ¼ |
| Elternteil (keine Kinder, + Ehegatte) | ⅛ | 1/16 |
Schritt 2: Nachlasswert ermitteln
Für eine korrekte Pflichtteil Berechnung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dazu müssen sämtliche Vermögenswerte ermittelt und Verbindlichkeiten abgezogen werden:
- Aktiva: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Unternehmensanteile
- Passiva: Schulden, Beerdigungskosten, Nachlassverbindlichkeiten
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1: Nachlasswert 400.000 € – Ehegatte und 2 Kinder (Zugewinngemeinschaft). Ein Kind wird enterbt. Gesetzlicher Erbteil des Kindes: ¼. Pflichtteil: ⅛ = 50.000 €.
Beispiel 2: Nachlasswert 600.000 € – Ehegatte und 1 Kind. Ehegatte wird enterbt, neuer Partner wird Alleinerbe. Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten (Zugewinngemeinschaft): ½. Pflichtteil: ¼ = 150.000 €. Das Kind hat ebenfalls einen Pflichtteil: Gesetzlicher Erbteil ¼, Pflichtteil ⅛ = 75.000 €.
Beispiel 3: Nachlasswert 300.000 € – unverheiratet, 3 Kinder, alle enterbt. Gesetzlicher Erbteil je Kind: ⅓. Pflichtteil je Kind: ⅙ = 50.000 € pro Kind, insgesamt 150.000 € Pflichtteilsbelastung für den Erben.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, um den Nachlass zu schmälern, greifen Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB). Dabei werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Nachlass hinzugerechnet – mit abschmelzender Berücksichtigung:
- 1. Jahr vor dem Tod: 100 % der Schenkung wird berücksichtigt
- 2. Jahr: 90 %
- 3. Jahr: 80 %
- … und so weiter bis zum 10. Jahr: 10 %
Ausnahme: Schenkungen an den Ehegatten werden erst ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angerechnet – faktisch also immer zu 100 % berücksichtigt, solange die Ehe bis zum Tod bestand.
Beispiel: Der Erblasser hat 5 Jahre vor seinem Tod 200.000 € an seinen Bruder verschenkt. Davon werden 60 % = 120.000 € dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Auf diesen erhöhten Nachlass wird der Pflichtteil berechnet.
Pflichtteil einfordern – so gehen Sie vor
- Auskunftsanspruch geltend machen: Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen (§ 2314 BGB). Sie können ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, das auf Kosten des Nachlasses erstellt wird.
- Wertermittlung: Lassen Sie Immobilien und andere werthaltige Nachlassgegenstände durch Sachverständige bewerten.
- Pflichtteil berechnen: Auf Basis des ermittelten Nachlasswerts wird die konkrete Pflichtteilsforderung berechnet. Die korrekte Pflichtteil Berechnung erfordert eine genaue Kenntnis aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
- Zahlungsaufforderung: Fordern Sie den Erben zur Zahlung auf – mit angemessener Frist.
- Klage: Verweigert der Erbe die Zahlung, muss der Pflichtteil gerichtlich durchgesetzt werden.
Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 BGB). Handeln Sie daher rechtzeitig!
Pflichtteilsverzicht
Zu Lebzeiten des Erblassers können Pflichtteilsberechtigte auf ihren Pflichtteil verzichten. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2346 Abs. 2 BGB) und wird zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden geschlossen.
Typische Konstellationen für einen Pflichtteilsverzicht:
- Abfindungszahlung: Das Kind erhält zu Lebzeiten eine Geldzahlung oder eine Immobilie und verzichtet dafür auf den Pflichtteil
- Unternehmensnachfolge: Ein Kind übernimmt das Unternehmen, die anderen Kinder verzichten gegen Ausgleich auf den Pflichtteil, um die Unternehmensliquidität nicht zu gefährden
- Berliner Testament: Die Kinder verzichten auf den Pflichtteil beim ersten Erbfall, um den überlebenden Ehegatten nicht zu belasten
Wichtig: Ein Pflichtteilsverzicht kann nicht einseitig erklärt werden und ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Nach dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte zwar seinen Anspruch nicht mehr „verzichten“, aber er kann auf die Geltendmachung freiwillig verzichten oder einen Vergleich mit dem Erben schließen.
Gegenständlich beschränkter Verzicht: Der Pflichtteilsverzicht kann auch auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Kind auf den Pflichtteil verzichtet, soweit der Nachlass aus der Familienimmobilie besteht, aber den Pflichtteil hinsichtlich des übrigen Nachlasses behält. Auch ein Verzicht nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (bei Schenkungen) ist möglich.
Anfechtung des Pflichtteilsverzichts: Ein Pflichtteilsverzicht kann unter engen Voraussetzungen angefochten werden – etwa bei arglistiger Täuschung über den Umfang des Nachlasses oder bei Drohung. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Da ein wirksamer Pflichtteilsverzicht weitreichende Folgen hat, empfiehlt sich eine unabhängige anwaltliche Beratung vor der Unterzeichnung.
Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in extremen Ausnahmefällen entziehen (§ 2333 BGB). Die Hürden des Gesetzes sind bewusst hoch angelegt:
- Trachten nach dem Leben: Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser, dem Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet
- Schwere Straftat: Schwere vorsätzliche Straftat (Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen) gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person
- Unterhaltspflichtverletzung: Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
- Strafverurteilung: Rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung
Der Entziehungsgrund muss im Testament konkret angegeben werden. Eine pauschale Entziehung ohne Begründung ist unwirksam. In der Praxis gelingt ein Pflichtteilsentzug selten – die Gerichte prüfen die Voraussetzungen streng.
Alternative: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB): Ist ein Abkömmling überschuldet oder verschwenderisch, kann der Erblasser den Pflichtteil durch Anordnung der Nacherbfolge oder Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränken. So wird verhindert, dass der Pflichtteil direkt den Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten zufließt.
Pflichtteil und Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden zunächst enterbt und erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Doch Vorsicht: Die Kinder haben bereits beim ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten.
Viele Berliner Testamente enthalten daher eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt. Ob eine solche Klausel in Ihrem Fall greift, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.
Pflichtteil und Steuern
Der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte muss den erhaltenen Pflichtteil in seiner Erbschaftsteuererklärung angeben. Es gelten die gleichen Freibeträge wie bei einer regulären Erbschaft – bei Kindern also 400.000 € je Elternteil, bei Ehegatten 500.000 €.
Für den Erben ist der ausgezahlte Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig und mindert damit seine eigene Erbschaftsteuerlast. Der Pflichtteilsanspruch entsteht steuerlich mit dem Erbfall, wird aber erst bei Geltendmachung steuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Stundung des Pflichtteils
In bestimmten Fällen kann der Erbe eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen (§ 2331a BGB). Die Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteils den Erben unbillig hart treffen würde – insbesondere wenn:
- Der Nachlass im Wesentlichen aus einer selbst genutzten Immobilie besteht, die verkauft werden müsste
- Ein Familienunternehmen veräußert oder belastet werden müsste
- Der Erbe durch die sofortige Zahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde
Die Stundung muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Das Gericht bestimmt die Dauer der Stundung und kann Ratenzahlung anordnen. Während der Stundung ist der Pflichtteil zu verzinsen. Rechtsanwalt Reichelt unterstützt Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr eines Stundungsantrags.
Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem einzigen Kind und einem Ehegatten mit Zugewinngemeinschaft beträgt der Pflichtteil des Kindes ein Viertel des Nachlasswerts.
Kann ich auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erblasser (§ 2346 BGB). Häufig wird der Verzicht gegen eine Abfindungszahlung vereinbart. Ein Pflichtteilsverzicht ist nach dem Erbfall nicht mehr möglich.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung. Unabhängig von der Kenntnis verjährt er spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Muss der Erbe mir Auskunft über den Nachlass geben?
Ja, der Erbe ist nach § 2314 BGB verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sie können sogar ein notarielles Verzeichnis verlangen, das auf Kosten des Nachlasses erstellt wird.
Kann der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten umgangen werden?
Nein, nicht vollständig. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Die Berücksichtigung sinkt jedes Jahr um 10 %. Schenkungen an den Ehegatten werden unabhängig vom Zeitpunkt immer voll berücksichtigt, solange die Ehe bestand.
Was passiert, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um den Pflichtteil zu zahlen?
Der Erbe haftet für den Pflichtteil grundsätzlich aus dem gesamten Nachlass. Reicht der Nachlass nicht aus, kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz). Gegebenenfalls muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch anteilig kürzen lassen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Pflichtteil Berechnung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.
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