Scheidung — Kosten und Ablauf

Scheidung Kosten transparent erklärt — Ihre Kostenübersicht für Dresden.

Sie möchten wissen, welche Scheidung Kosten auf Sie zukommen? Eine Scheidung ist nicht nur emotional, sondern auch finanziell eine Herausforderung. Die Kosten einer Scheidung hängen von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere vom Einkommen der Ehegatten und davon, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig verläuft. Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden informiert Sie transparent über alle zu erwartenden Kosten.

Scheidung Kosten — wie setzen sie sich zusammen?

Die Scheidung Kosten bestehen aus zwei Hauptposten:

  1. Gerichtskosten: Diese werden vom Familiengericht nach dem Verfahrenswert berechnet und müssen vorab als Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden.
  2. Anwaltskosten: Das Honorar des Rechtsanwalts richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Der Verfahrenswert — die entscheidende Rechengröße

Der Verfahrenswert bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei einer Scheidung setzt sich der Verfahrenswert zusammen aus:

Scheidungssache

Der Verfahrenswert für die Scheidung selbst berechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG). Beispiel:

  • Ehegatte 1: 2.500 € netto
  • Ehegatte 2: 1.500 € netto
  • Zusammen: 4.000 € × 3 = 12.000 € Verfahrenswert

Vom Nettoeinkommen werden bestimmte Beträge abgezogen, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern (in der Regel 250 € je Kind).

Versorgungsausgleich

Für jedes Anrecht auf Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) werden 10 % des Verfahrenswerts der Scheidung hinzuaddiert. Bei zwei Anrechten pro Ehegatte (gesetzliche Rente + Betriebsrente) kommen also 4 × 10 % = 40 % hinzu.

Detaillierte Kostentabelle nach Verfahrenswert

Nettoeinkommen (gesamt)VerfahrenswertGerichtskostenAnwaltskosten (1 Anwalt, netto)Gesamtkosten (1 Anwalt)
2.000 €6.000 €ca. 254 €ca. 925 €ca. 1.350 €
2.500 €7.500 €ca. 294 €ca. 1.200 €ca. 1.700 €
3.000 €9.000 €ca. 334 €ca. 1.260 €ca. 1.850 €
3.500 €10.500 €ca. 370 €ca. 1.550 €ca. 2.050 €
4.000 €12.000 €ca. 406 €ca. 1.550 €ca. 2.250 €
5.000 €15.000 €ca. 454 €ca. 1.800 €ca. 2.600 €
6.000 €18.000 €ca. 534 €ca. 2.250 €ca. 3.000 €
7.000 €21.000 €ca. 588 €ca. 2.270 €ca. 3.300 €
10.000 €30.000 €ca. 786 €ca. 3.050 €ca. 4.400 €

Angaben ohne Versorgungsausgleich, Anwaltskosten inkl. MwSt. Bei Vertretung durch zwei Anwälte verdoppeln sich die Anwaltskosten. Der Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 €.

Einvernehmliche Scheidung — die günstigste Option

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten über alle wesentlichen Punkte einig (Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht). In diesem Fall genügt ein Anwalt für den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte muss lediglich der Scheidung zustimmen.

Vorteile der einvernehmlichen Scheidung:

  • Nur ein Anwalt nötig: Die Anwaltskosten fallen nur einmal an
  • Kürzere Verfahrensdauer: In der Regel 3 bis 6 Monate nach Antragstellung
  • Geringerer Verfahrenswert: Keine zusätzlichen Folgesachen, die den Wert erhöhen
  • Weniger emotional belastend: Besonders wichtig bei gemeinsamen Kindern

Streitige Scheidung — Folgesachen treiben die Kosten

Können sich die Ehegatten nicht einigen, werden die streitigen Punkte als Folgesachen im Scheidungsverfahren verhandelt. Jede Folgesache hat einen eigenen Verfahrenswert, der die Gesamtkosten erhöht:

  • Zugewinnausgleich: Der Verfahrenswert entspricht dem geforderten Ausgleichsbetrag
  • Ehegattenunterhalt: 12-facher Monatsbetrag des geforderten Unterhalts
  • Sorgerecht: In der Regel 4.000 € pauschal
  • Umgangsrecht: In der Regel 4.000 € pauschal
  • Ehewohnung: Jahresmiete bzw. Nutzungswert
  • Hausrat: Geschätzter Wert der streitigen Gegenstände

In einem streitigen Verfahren benötigt jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt, was die Kosten verdoppelt. Bei hohen Streitwerten und mehreren Folgesachen können die Gesamtkosten schnell 10.000 € und mehr betragen.

Online-Scheidung — was steckt dahinter?

Der Begriff „Online-Scheidung“ ist irreführend. Eine Scheidung kann in Deutschland nicht vollständig online durchgeführt werden. Der Scheidungstermin vor dem Familiengericht erfordert die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten (§ 128 FamFG).

Was als „Online-Scheidung“ bezeichnet wird, meint in Wirklichkeit:

  • Mandatsaufnahme per Internet: Sie füllen einen Online-Fragebogen aus und reichen Unterlagen digital ein
  • Kommunikation per E-Mail und Telefon: Der Schriftverkehr mit dem Anwalt erfolgt elektronisch
  • Nur der Gerichtstermin findet in Präsenz statt

Vorteile: Bequemer Ablauf, keine persönlichen Anwaltstermine nötig, oft günstigere Honorarvereinbarungen. Nachteile: Weniger persönliche Betreuung, nicht geeignet bei streitigen Scheidungen mit vielen Folgesachen.

Um die Scheidung Kosten möglichst gering zu halten, bietet Rechtsanwalt Reichelt die Kommunikation per E-Mail und Telefon ebenfalls an, verbindet dies aber mit einer persönlichen Erstberatung, damit alle relevanten Aspekte Ihrer Scheidung von Anfang an erfasst werden.

Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Wenn Sie die Kosten der Scheidung nicht selbst tragen können, haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die Voraussetzungen:

  • Bedürftigkeit: Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Kosten zu tragen
  • Hinreichende Erfolgsaussicht: Das Verfahren muss Aussicht auf Erfolg haben (bei Scheidungen fast immer gegeben)
  • Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein

Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten. Je nach Einkommen kann die VKH bewilligt werden als:

  • Zuschuss: Keine Rückzahlung erforderlich (bei sehr geringem Einkommen)
  • Zinsloses Darlehen mit Ratenzahlung: Maximal 48 Monatsraten, die sich nach dem einzusetzenden Einkommen richten

Rechtsanwalt Reichelt unterstützt Sie bei der Antragstellung und prüft vorab, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen.

Antragstellung: Der VKH-Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Dem Antrag sind Belege über Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und sonstige Belastungen beizufügen. Dazu gehören insbesondere die letzten drei Gehaltsabrechnungen, der aktuelle Steuerbescheid, Kontoauszüge der letzten drei Monate, der Mietvertrag sowie Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen und Kreditraten. Die vollständige Einreichung aller Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung erheblich.

Rückzahlung: Verbessert sich Ihre wirtschaftliche Situation innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende, kann das Gericht die bewilligte VKH nachträglich in ein Darlehen mit Ratenzahlung umwandeln. Sie sind verpflichtet, wesentliche Verbesserungen Ihrer Einkommensverhältnisse dem Gericht mitzuteilen.

Scheidungsfolgenvereinbarung — Kosten im Vorfeld senken

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die wesentlichen Folgen der Scheidung bereits vor dem Verfahren: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensaufteilung, Sorge- und Umgangsrecht. Die Vereinbarung bedarf in Teilen der notariellen Beurkundung (insbesondere bei Verzicht auf Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich).

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung:

  • Entfallen kostspielige Folgesachen im Scheidungsverfahren
  • Genügt ein Anwalt für den Scheidungsantrag
  • Wird das Verfahren deutlich beschleunigt
  • Behalten beide Ehegatten die Kontrolle über die Regelungen

Trennungsjahr — Voraussetzung für die Scheidung

Vor der Scheidung müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 1565 BGB). „Getrennt leben“ bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen will.

Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich, wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Lebensbereiche schaffen – getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung (eigenes Kochen, Waschen, Einkaufen), keine gemeinsamen Mahlzeiten. Das Trennungsjahr kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ablaufen, allerdings ist die Nachweisbarkeit vor Gericht schwieriger.

Härtefallscheidung: In extremen Ausnahmefällen kann die Scheidung auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres erfolgen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde – etwa bei häuslicher Gewalt, schwerer Misshandlung oder schwerem Alkoholismus mit Aggressivität.

Unterhalt während der Scheidung

Während des Trennungsjahres kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Nach der Scheidung kann nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§§ 1569 ff. BGB) – etwa wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit oder fehlender Erwerbsmöglichkeit.

Die Unterhaltsberechnung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehegatten. Der Unterhalt beeinflusst auch die Scheidungskosten, da er als Folgesache den Verfahrenswert erhöht, wenn er gerichtlich geltend gemacht wird.

Scheidungskosten steuerlich absetzen

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 können Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Es gibt nur noch in extremen Ausnahmefällen eine Abzugsmöglichkeit, wenn die Existenzgrundlage bedroht wäre.

Ablauf einer Scheidung in Dresden

  1. Erstberatung: Rechtsanwalt Reichelt bespricht Ihre Situation und berät zu den Optionen
  2. Trennungsjahr: Voraussetzung ist ein mindestens einjähriges Getrenntleben (§ 1566 BGB)
  3. Scheidungsantrag: Einreichung beim Familiengericht Dresden
  4. Versorgungsausgleich: Das Gericht ermittelt die Rentenanwartschaften beider Ehegatten (Dauer: oft 4–8 Monate)
  5. Scheidungstermin: Mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht (Dauer: ca. 15–30 Minuten bei einvernehmlicher Scheidung)
  6. Scheidungsbeschluss: Rechtskraft nach Ablauf der Beschwerdefrist (1 Monat) oder sofortigem Rechtsmittelverzicht

Wenn Sie sich auch für die weitergehenden Themen rund um die Scheidung interessieren, finden Sie bei uns Informationen zum Familienrecht.

Häufig gestellte Fragen zu Scheidungskosten

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig geteilt. Jeder Ehegatte trägt die Kosten seines eigenen Anwalts. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann vereinbart werden, dass ein Ehegatte die gesamten Kosten übernimmt.

Kann ich die Scheidung auch online durchführen?

Die Kommunikation mit dem Anwalt kann per E-Mail und Telefon erfolgen, was oft als „Online-Scheidung“ bezeichnet wird. Der Scheidungstermin vor Gericht erfordert jedoch die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten.

Was kostet eine Erstberatung?

Rechtsanwalt Reichelt bietet eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, in der Sie erfahren, welche Schritte sinnvoll sind und mit welchen Kosten Sie rechnen können.

Kann ich die Scheidung auch ohne Anwalt durchführen?

Nein. Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Mindestens der antragstellende Ehegatte muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen, benötigt aber für eigene Anträge (z. B. Unterhalt) ebenfalls anwaltliche Vertretung.

Wie lange dauert eine Scheidung in Dresden?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert nach Ablauf des Trennungsjahres in der Regel 4 bis 8 Monate – je nach Dauer des Versorgungsausgleichs und Auslastung des Familiengerichts Dresden. Streitige Scheidungen mit Folgesachen können sich über ein bis zwei Jahre hinziehen.

Scheidungskosten Tabelle — Was kostet eine Scheidung 2026?

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die typischen Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung im Jahr 2026. Die Kosten basieren auf dem aktuellen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG/FamGKG). Die Beträge verstehen sich inklusive Versorgungsausgleich mit 2 Anrechten pro Ehegatte.

Nettoeinkommen (beide)VerfahrenswertGerichtskostenAnwaltskosten (1 RA)Gesamtkosten
1.500 €5.400 €ca. 254 €ca. 850 €ca. 1.100 €
2.000 €7.200 €ca. 294 €ca. 1.100 €ca. 1.400 €
2.500 €9.000 €ca. 334 €ca. 1.260 €ca. 1.600 €
3.000 €10.800 €ca. 370 €ca. 1.460 €ca. 1.830 €
3.500 €12.600 €ca. 406 €ca. 1.600 €ca. 2.000 €
4.000 €14.400 €ca. 454 €ca. 1.750 €ca. 2.200 €
5.000 €18.000 €ca. 534 €ca. 2.100 €ca. 2.650 €
6.000 €21.600 €ca. 588 €ca. 2.350 €ca. 2.950 €
7.000 €25.200 €ca. 666 €ca. 2.700 €ca. 3.350 €
8.000 €28.800 €ca. 742 €ca. 2.950 €ca. 3.700 €
10.000 €36.000 €ca. 862 €ca. 3.400 €ca. 4.250 €

Alle Angaben sind Näherungswerte für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt, inkl. MwSt. und Versorgungsausgleich (2 Anrechte je Ehegatte). Bei zwei Anwälten verdoppeln sich die Anwaltskosten. Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) erhöhen den Verfahrenswert und damit die Kosten erheblich. Stand: 2026.

Rechenbeispiel: Ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 5.000 € und je zwei Versorgungsanrechten hat einen Verfahrenswert von ca. 18.000 €. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt betragen die Gesamtkosten rund 2.650 € — die Gerichtskosten werden hälftig geteilt, die Anwaltskosten trägt der antragstellende Ehegatte (oder beide teilen sich die Kosten nach Vereinbarung).

Verfahrenskostenhilfe — Wenn Sie sich die Scheidung nicht leisten können

Eine Scheidung darf nicht am Geld scheitern. Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Scheidungskosten zu tragen, haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Voraussetzungen sind:

  • Geringes Einkommen: Ihr Nettoeinkommen liegt nach Abzug von Wohnkosten, Versicherungen und Unterhaltspflichten unter den Freibeträgen
  • Kein einsetzbares Vermögen: Sie verfügen nicht über Ersparnisse oder Vermögenswerte, die zur Finanzierung eingesetzt werden könnten (Schonvermögen bleibt unberührt)
  • Hinreichende Erfolgsaussicht: Das Verfahren muss Aussicht auf Erfolg haben — bei einer Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ist dies praktisch immer gegeben

Was übernimmt die VKH?

Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Staatskasse:

  • Gerichtskosten — vollständig
  • Anwaltskosten — nach dem RVG, vollständig oder als Ratenzahlung

Je nach Ihrer finanziellen Situation wird die VKH entweder ohne Rückzahlung (bei sehr geringem Einkommen) oder als zinsloses Darlehen mit bis zu 48 Monatsraten bewilligt. Die Ratenhöhe richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen.

So beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe

Rechtsanwalt Reichelt hilft Ihnen bei der Antragstellung. Sie benötigen folgende Unterlagen:

  1. Letzte drei Gehaltsabrechnungen oder Leistungsbescheide (ALG I/II, Bürgergeld)
  2. Aktueller Steuerbescheid
  3. Mietvertrag und Nachweis der Wohnkosten
  4. Kontoauszüge der letzten drei Monate
  5. Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen
  6. Nachweise über Kredite und sonstige Verbindlichkeiten

Der VKH-Antrag wird gemeinsam mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Wichtig: Sie müssen nicht warten, bis die VKH bewilligt ist — der Scheidungsantrag kann sofort gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Reichelt für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob in Ihrem Fall Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Kosteneinschätzung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.

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