Kündigung in der Probezeit
Ihre Rechte bei einer Kündigung während der Probezeit — schnelles Handeln ist entscheidend.
Kündigung in der Probezeit erhalten?
Auch wenn die Probezeit oft als „rechtlose Zeit“ wahrgenommen wird – das stimmt so nicht. Es gibt durchaus Schutzrechte, die auch während der Probezeit gelten. Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden berät Sie zu Ihren Möglichkeiten und prüft, ob die Kündigung rechtmäßig war.
Die Probezeit ist für beide Seiten eine Bewährungsphase. Der Gesetzgeber ermöglicht deshalb eine erleichterte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Doch auch hier gibt es Grenzen, die Arbeitgeber einhalten müssen.
Was ist die Probezeit?
Die Probezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten prüfen können, ob sie zueinander passen. Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen, was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleichtert.
Wichtig zu unterscheiden sind:
Vereinbarte Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbaren. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen – statt der regulären vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die Kündigung kann dabei zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden.
Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). In dieser Zeit muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nennen und benötigt keine soziale Rechtfertigung für die Kündigung. Diese Wartezeit gilt unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Die gesetzliche Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit beträgt zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem Tag erfolgen – es gibt keine festen Termine wie zum 15. oder zum Monatsende.
| Zeitraum | Kündigungsfrist | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| In der Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen | Jeder Tag |
| Nach der Probezeit (bis 2 Jahre) | 4 Wochen | Zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit | 1 Monat | Zum Monatsende |
Achtung: Tarifverträge oder der Arbeitsvertrag können abweichende Fristen vorsehen. Manche Tarifverträge schließen eine Probezeit sogar ganz aus oder schränken die Kündigungsmöglichkeiten ein. Prüfen Sie daher immer auch den anwendbaren Tarifvertrag.
Welcher Kündigungsschutz gilt in der Probezeit?
Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Es gibt jedoch auch in der Probezeit wichtige Schutzvorschriften:
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen auch in der Probezeit den besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich – und wird in der Praxis fast nie erteilt. Der Schutz beginnt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, sofern der Arbeitgeber davon Kenntnis hat oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert wird.
Schwerbehinderung (SGB IX)
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer genießen nach § 168 SGB IX besonderen Kündigungsschutz. Dieser greift allerdings erst nach sechs Monaten – in der Probezeit besteht daher kein besonderer Schutz für Schwerbehinderte. Allerdings darf die Kündigung nicht wegen der Behinderung erfolgen (Diskriminierungsverbot).
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Auch in der Probezeit darf die Kündigung nicht aus diskriminierenden Gründen erfolgen. Verboten ist eine Kündigung wegen:
- Geschlecht oder sexueller Identität
- Ethnischer Herkunft oder Rasse
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
Kann der Arbeitnehmer Indizien für eine Diskriminierung vortragen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt (§ 22 AGG).
Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)
Auch bei einer Kündigung in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden, sofern ein solcher im Betrieb besteht. Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – das gilt auch in der Probezeit.
Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit
Auch ohne den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sittenwidrig (§ 138 BGB) oder treuwidrig (§ 242 BGB) ist. Das ist etwa der Fall bei:
- Kündigung als Vergeltung für die Geltendmachung berechtigter Ansprüche (Maßregelungsverbot, § 612a BGB)
- Kündigung zu einem verwerflichen Zweck
- Kündigung unter Missachtung eines Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme
Kündigung in der Probezeit – Ihre Handlungsoptionen
Wenn Sie in der Probezeit gekündigt wurden, sollten Sie sofort handeln:
- Kündigung prüfen lassen: Auch wenn der Kündigungsschutz eingeschränkt ist, gibt es zahlreiche Unwirksamkeitsgründe. Rechtsanwalt Reichelt prüft Ihre Kündigung umfassend.
- Fristen beachten: Auch bei einer Probezeitkündigung gilt die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung endgültig wirksam.
- Arbeitsagentur informieren: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend – bei kurzen Fristen unverzüglich nach Kenntnis der Kündigung.
- Verhandeln: In manchen Fällen ist eine Verhandlung über die Bedingungen der Beendigung möglich – etwa über ein gutes Zeugnis, eine Freistellung oder sogar eine Abfindung.
Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Probezeit
Auch Sie als Arbeitnehmer können in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Beachten Sie dabei:
- Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.
- Keine Sperrzeit: Bei einer Eigenkündigung droht grundsätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. In der Probezeit wird die Agentur für Arbeit jedoch häufig von einer Sperrzeit absehen, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen (z. B. unzumutbare Arbeitsbedingungen).
- Zeugnis: Auch nach einer Kündigung in der Probezeit haben Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Befristeter Arbeitsvertrag und Probezeit
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Ohne eine solche Vereinbarung kann das befristete Arbeitsverhältnis weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden – die Befristung läuft dann bis zum vereinbarten Ende.
Ist im befristeten Vertrag eine Probezeit vereinbart und eine ordentliche Kündigung zugelassen, gelten die gleichen verkürzten Fristen wie bei unbefristeten Verträgen.
Häufig gestellte Fragen zur Kündigung in der Probezeit
Kann der Arbeitgeber in der Probezeit ohne Grund kündigen?
Grundsätzlich ja – der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach sechs Monaten. Es gelten aber Sonderschutzrechte (Mutterschutz, Diskriminierungsverbot, Betriebsratsanhörung) sowie das Verbot sittenwidriger Kündigungen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Bei vereinbarter Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen zu jedem Tag. Ohne vereinbarte Probezeit gelten die regulären Fristen – vier Wochen zum 15. oder Monatsende.
Bekomme ich eine Abfindung bei Kündigung in der Probezeit?
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es in der Probezeit in der Regel nicht. In Einzelfällen kann jedoch eine Abfindung verhandelt werden, insbesondere wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist.
Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in der Probezeit anhören?
Ja, die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist auch bei einer Probezeitkündigung zwingend erforderlich. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Kann ich in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?
Ja, eine Kündigung wegen Krankheit ist in der Probezeit grundsätzlich möglich, da das KSchG noch nicht gilt. Die Kündigung darf aber nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen oder diskriminierend sein.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.
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