Pflichtteil — Ihr Recht auf Mindestteilhabe
Pflichtteil berechnen, einfordern und durchsetzen — Anwalt in Dresden.
Sie wurden enterbt und wollen Ihren Pflichtteil einfordern?
Oder müssen Sie als Erbe Pflichtteilsansprüche abwehren? Der Pflichtteil ist eines der konfliktreichsten Themen im Erbrecht. Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden vertritt Sie kompetent – auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten ebenso wie auf Seiten des Erben.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Nachlass, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben – kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige des Verstorbenen:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) – Enkel und Urenkel nur, wenn ihr Elternteil vorverstorben oder selbst enterbt ist
- Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
- Eltern des Verstorbenen – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Geschwister, Großeltern, Onkel/Tanten, Lebensgefährten (ohne Ehe/Lebenspartnerschaft).
Höhe des Pflichtteils berechnen
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
Schritt 1: Gesetzlicher Erbteil bestimmen
| Pflichtteilsberechtigter | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Alleinerbe (einziges Kind) | ½ (bei Ehegatte) bzw. 1/1 | ¼ bzw. ½ |
| Kind (2 Kinder + Ehegatte) | ¼ | ⅛ |
| Ehegatte (+ Kinder, Zugewinn) | ½ | ¼ |
| Elternteil (keine Kinder, + Ehegatte) | ⅛ | 1/16 |
Schritt 2: Nachlasswert ermitteln
Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dazu müssen sämtliche Vermögenswerte ermittelt und Verbindlichkeiten abgezogen werden:
- Aktiva: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Unternehmensanteile
- Passiva: Schulden, Beerdigungskosten, Nachlassverbindlichkeiten
Beispiel: Nachlasswert 400.000 € – Ehegatte und 2 Kinder. Ein Kind wird enterbt. Gesetzlicher Erbteil des Kindes: ¼. Pflichtteil: ⅛ = 50.000 €.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, um den Nachlass zu schmälern, greifen Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB). Dabei werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Nachlass hinzugerechnet – mit abschmelzender Berücksichtigung:
- 1. Jahr vor dem Tod: 100 % der Schenkung wird berücksichtigt
- 2. Jahr: 90 %
- 3. Jahr: 80 %
- … und so weiter bis zum 10. Jahr: 10 %
Ausnahme: Schenkungen an den Ehegatten werden erst ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angerechnet – faktisch also immer zu 100 % berücksichtigt, solange die Ehe bis zum Tod bestand.
Pflichtteil einfordern – so gehen Sie vor
- Auskunftsanspruch geltend machen: Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen (§ 2314 BGB). Sie können ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, das auf Kosten des Nachlasses erstellt wird.
- Wertermittlung: Lassen Sie Immobilien und andere werthaltige Nachlassgegenstände durch Sachverständige bewerten.
- Pflichtteil berechnen: Auf Basis des ermittelten Nachlasswerts wird die konkrete Pflichtteilsforderung berechnet.
- Zahlungsaufforderung: Fordern Sie den Erben zur Zahlung auf – mit angemessener Frist.
- Klage: Verweigert der Erbe die Zahlung, muss der Pflichtteil gerichtlich durchgesetzt werden.
Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 BGB). Handeln Sie daher rechtzeitig!
Pflichtteilsentzug und Pflichtteilsbeschränkung
Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in extremen Ausnahmefällen entziehen (§ 2333 BGB):
- Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet
- Schwere vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person
- Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung
In der Praxis gelingt ein Pflichtteilsentzug selten. Die Hürden des Gesetzes sind bewusst hoch angelegt.
Pflichtteil und Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden zunächst enterbt und erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Doch Vorsicht: Die Kinder haben bereits beim ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten.
Viele Berliner Testamente enthalten daher eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt. Ob eine solche Klausel in Ihrem Fall greift, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem einzigen Kind und einem Ehegatten mit Zugewinngemeinschaft beträgt der Pflichtteil des Kindes ein Viertel des Nachlasswerts.
Kann ich auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erblasser (§ 2346 BGB). Häufig wird der Verzicht gegen eine Abfindungszahlung vereinbart. Ein Pflichtteilsverzicht ist nach dem Erbfall nicht mehr möglich.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung. Unabhängig von der Kenntnis verjährt er spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Muss der Erbe mir Auskunft über den Nachlass geben?
Ja, der Erbe ist nach § 2314 BGB verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sie können sogar ein notarielles Verzeichnis verlangen, das auf Kosten des Nachlasses erstellt wird.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Pflichtteilsberechnung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.
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