Arbeitszeugnis prüfen lassen
Zeugnissprache entschlüsseln — Ihre Rechte auf ein faires Zeugnis.
Sie sind unzufrieden mit Ihrem Arbeitszeugnis?
Ein Arbeitszeugnis hat enormen Einfluss auf Ihre berufliche Zukunft. Arbeitgeber lesen zwischen den Zeilen – und scheinbar positive Formulierungen können in der Zeugnissprache eine schlechte Bewertung bedeuten. Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden prüft Ihr Arbeitszeugnis und setzt Ihre Ansprüche auf ein korrektes Zeugnis durch.
Als Anwalt für Arbeitsrecht kennt er die Feinheiten der Zeugnissprache und weiß, worauf Personalverantwortliche achten. Ob Zeugnisberichtigung, Zeugniserstellung oder Zeugnisklage – die Kanzlei Reichelt unterstützt Sie kompetent.
Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses – ob Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet.
Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen:
Einfaches Zeugnis
Ein einfaches Zeugnis enthält lediglich Angaben zur Person des Arbeitnehmers, zur Art und Dauer der Beschäftigung. Es enthält keine Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung. Das einfache Zeugnis steht jedem Arbeitnehmer zu.
Qualifiziertes Zeugnis
Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung der Leistung und des Sozialverhaltens (Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden). Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis der Regelfall – verlangen Sie immer ein qualifiziertes Zeugnis.
Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
Ein vollständiges qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält folgende Bestandteile:
- Überschrift: „Arbeitszeugnis“ oder „Zeugnis“
- Einleitung: Name, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bezeichnung der Position
- Unternehmensbeschreibung: Kurze Beschreibung des Arbeitgebers
- Tätigkeitsbeschreibung: Auflistung der wesentlichen Aufgaben und Verantwortungsbereiche
- Leistungsbeurteilung: Bewertung von Arbeitsqualität, -quantität, Fachwissen, Arbeitsweise
- Verhaltensbeurteilung: Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden
- Schlussformel: Beendigungsgrund, Dankes- und Bedauernsformel, Zukunftswünsche
- Datum und Unterschrift: Ausstellungsdatum und Unterschrift eines Vorgesetzten
Die Zeugnissprache – Formulierungen entschlüsseln
Arbeitszeugnisse verwenden eine codierte Sprache, die sich über Jahrzehnte entwickelt hat. Was positiv klingt, kann eine vernichtende Bewertung sein. Die wichtigsten Notenstufen in der Zeugnissprache:
| Note | Typische Formulierung (Leistung) |
|---|---|
| Sehr gut (1) | „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ |
| Gut (2) | „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ |
| Befriedigend (3) | „zu unserer vollen Zufriedenheit“ |
| Ausreichend (4) | „zu unserer Zufriedenheit“ |
| Mangelhaft (5) | „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ |
| Ungenügend (6) | „hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen“ |
Achtung: Nicht nur die Leistungsformel, sondern auch scheinbar nebensächliche Formulierungen können versteckte Bewertungen enthalten:
- „Er war stets pünktlich“ – deutet darauf hin, dass sonst wenig Positives zu berichten war
- „Sie zeigte Verständnis für ihre Arbeit“ – bedeutet: Sie hat die Arbeit nicht getan, nur verstanden
- „Er war bei den Kollegen beliebt“ – kann bedeuten: Er war ein Schwätzer und hat nicht gearbeitet
- „Sie erledigte alle Aufgaben ordnungsgemäß“ – bedeutet nur Durchschnitt, keine Initiative
- Fehlende Bestandteile: Was im Zeugnis fehlt, kann ebenso negativ sein wie negative Formulierungen (beredtes Schweigen)
Wann ist ein Arbeitszeugnis angreifbar?
Ein Arbeitszeugnis kann aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein:
- Inhaltlich unrichtig: Die Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung entspricht nicht der Realität
- Unvollständig: Wesentliche Tätigkeiten oder Zeiträume fehlen
- Versteckte negative Botschaften: Codierte Formulierungen, die eine schlechtere Bewertung ausdrücken als gerechtfertigt
- Formfehler: Falsches Ausstellungsdatum, fehlende Unterschrift, nicht auf Firmenpapier
- Zu knapp: Ein zu kurzes Zeugnis für eine langjährige Tätigkeit deutet auf Geringschätzung hin
- Fehlende Schlussformel: Das Fehlen einer Dankes- und Bedauernsformel wird als negativ gewertet
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein mindestens durchschnittliches Zeugnis (Note „befriedigend“) hat. Will der Arbeitgeber eine schlechtere Note erteilen, muss er dies begründen können. Will der Arbeitnehmer eine bessere Note, muss er die überdurchschnittliche Leistung nachweisen (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Arbeitszeugnis prüfen lassen
Rechtsanwalt Reichelt prüft Ihr Arbeitszeugnis umfassend:
- Vollständigkeitsprüfung: Sind alle relevanten Tätigkeiten und Zeiträume erfasst?
- Formulierungsanalyse: Entschlüsselung aller codierten Bewertungen in Klartext
- Notenbestimmung: Welche Gesamtnote ergibt sich aus dem Zeugnis?
- Vergleich mit der Realität: Entspricht das Zeugnis Ihrer tatsächlichen Leistung?
- Handlungsempfehlung: Welche Änderungen sollten verlangt werden?
Zeugnis korrigieren lassen – Ihr Weg zum besseren Zeugnis
Wenn Ihr Arbeitszeugnis nicht Ihren tatsächlichen Leistungen entspricht, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Außergerichtliche Korrektur: In vielen Fällen lässt sich durch ein anwaltliches Schreiben eine Zeugnisberichtigung erreichen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
- Zeugnisklage: Wenn der Arbeitgeber sich weigert, das Zeugnis zu korrigieren, können Sie beim Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Die Klage muss innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist (häufig 3 bis 6 Monate) erhoben werden.
Wichtig: Handeln Sie zeitnah! Je länger Sie mit der Beanstandung des Zeugnisses warten, desto schwieriger wird die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Manche Gerichte werten langes Zuwarten als Verwirkung.
Zwischenzeugnis – wann haben Sie Anspruch?
Ein Zwischenzeugnis können Sie verlangen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, etwa:
- Wechsel des Vorgesetzten
- Versetzung oder Umstrukturierung
- Bevorstehende Kündigung (auch bei Gerüchten)
- Bewerbung auf eine andere Stelle
- Längere Unterbrechung (Elternzeit, Sabbatical)
Tipp: Ein Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber. Das spätere Endzeugnis darf grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund von der Bewertung im Zwischenzeugnis abweichen.
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitszeugnis
Wie lange habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Der Zeugnisanspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können den Anspruch jedoch bereits nach wenigen Monaten erlöschen lassen. Fordern Sie Ihr Zeugnis daher zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.
Darf der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Zeugnis nennen?
Grundsätzlich nein – es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht dies ausdrücklich. Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann die Angabe „auf eigenen Wunsch“ vorteilhaft sein, da sie zeigt, dass der Arbeitnehmer nicht gekündigt wurde.
Was tun bei fehlendem Arbeitszeugnis?
Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung kein Zeugnis ausstellt, können Sie ihn mahnen und bei weiterem Nichthandeln beim Arbeitsgericht auf Zeugniserteilung klagen. Zusätzlich können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch das fehlende Zeugnis Nachteile entstanden sind.
Kann ich ein besseres Zeugnis einklagen?
Ja, wenn Ihre Leistungen besser waren als im Zeugnis dargestellt. Allerdings liegt die Beweislast für eine überdurchschnittliche Bewertung beim Arbeitnehmer. Rechtsanwalt Reichelt hilft Ihnen, die notwendigen Nachweise zusammenzustellen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.
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