Verkehrsunfall — Ihr Anwalt für Schadensregulierung
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden. Wir setzen Ihre Ansprüche durch.
Sie hatten einen Verkehrsunfall und wissen nicht weiter?
Rechtsanwalt Martin Reichelt ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden und unterstützt Sie bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Ob Sachschaden, Personenschaden oder Totalschaden – wir sorgen dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht.
Als Ihr Verkehrsunfall-Anwalt weiß Rechtsanwalt Reichelt: Die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall ist komplex. Versicherungen haben das Ziel, möglichst wenig zu zahlen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt Rechtsanwalt Reichelt alle Tricks und Strategien der Versicherungen – und setzt Ihre Ansprüche konsequent durch.
Nach dem Unfall – was tun? Ihre Checkliste
Die ersten Minuten und Stunden nach einem Verkehrsunfall sind entscheidend – sowohl für Ihre Sicherheit als auch für die spätere Schadensregulierung. Beachten Sie folgende Schritte:
- Unfallstelle sichern: Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck aufstellen, Warnweste anziehen
- Verletzte versorgen: Erste Hilfe leisten, bei Verletzungen sofort den Notruf 112 wählen
- Polizei rufen: Bei Personenschäden, erheblichen Sachschäden oder wenn der Unfallgegner keine Versicherungsdaten nennt, die Polizei unter 110 hinzuziehen
- Beweise sichern: Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugen, Bremsspuren und Verkehrszeichen machen. Daten des Unfallgegners notieren (Name, Kennzeichen, Versicherung)
- Zeugen festhalten: Namen und Kontaktdaten von Unfallzeugen aufschreiben
- Kein Schuldeingeständnis: Sagen Sie an der Unfallstelle niemals „Das war mein Fehler“ – dies kann später gegen Sie verwendet werden
- Arzt aufsuchen: Auch bei scheinbar geringen Verletzungen zeitnah einen Arzt aufsuchen und Verletzungen dokumentieren lassen
- Anwalt kontaktieren: Rufen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht an – idealerweise bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung sprechen
Schadensregulierung – Ihre Ansprüche nach dem Verkehrsunfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie weitreichende Ansprüche gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Als Geschädigter stehen Ihnen gemäß §§ 7, 18 StVG und §§ 823, 249 ff. BGB folgende Positionen zu:
Sachschäden am Fahrzeug
Bei Sachschäden am Fahrzeug haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Regulierung:
- Konkrete Abrechnung: Sie lassen Ihr Fahrzeug reparieren und reichen die Werkstattrechnung ein. Die Kosten werden in voller Höhe erstattet, solange sie im Rahmen bleiben.
- Fiktive Abrechnung: Sie lassen einen Gutachter den Schaden beziffern und rechnen auf Basis des Gutachtens ab – ohne tatsächliche Reparatur. Sie erhalten den Nettobetrag der Reparaturkosten.
Zusätzlich erstattungsfähige Positionen:
- Gutachterkosten (ab ca. 750 € Schaden empfohlen)
- Abschleppkosten
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
- Merkantile Wertminderung (Minderwert trotz Reparatur)
- Unkostenpauschale (ca. 25–30 €)
- An- und Abmeldekosten bei Totalschaden
Totalschaden – Wiederbeschaffungswert vs. Restwert
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In diesem Fall erhalten Sie:
Entschädigung = Wiederbeschaffungswert − Restwert
Vorsicht: Versicherungen legen häufig überhöhte Restwertangebote von spezialisierten Restwertbörsen vor, um die Entschädigung zu drücken. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt diese Praxis und sorgt für eine faire Bewertung. Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug an den Meistbietenden zu verkaufen – der regional erzielbare Restwert ist maßgeblich.
130-Prozent-Regelung: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %, können Sie Ihr Fahrzeug dennoch fachgerecht reparieren lassen und die vollen Kosten geltend machen – vorausgesetzt, Sie nutzen das Fahrzeug anschließend mindestens 6 Monate weiter.
Schmerzensgeld bei Personenschäden
Bei Verletzungen durch einen Verkehrsunfall steht Ihnen Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung, der Dauer der Behandlung und den Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben. Typische Größenordnungen:
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung sowie nach der Dauer der Beeinträchtigung. Orientierungshilfe bieten die Schmerzensgeldtabellen von Hacks/Wellner/Häcker und die Urteile der Oberlandesgerichte. Bei schweren Verletzungen wie Wirbelsäulenschäden, Gehirnerschütterungen oder dauerhaften Beeinträchtigungen können erhebliche Beträge geltend gemacht werden. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten gemäß § 249 BGB.
- HWS-Distorsion (Schleudertrauma): 500 – 3.000 €
- Knochenbrüche: 2.000 – 20.000 €
- Schwere Kopfverletzungen: 10.000 – 500.000 €
- Dauerhafte Behinderung: Bis zu mehrere hunderttausend Euro
Wichtig: Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. Das konkrete Schmerzensgeld wird individuell bemessen. Fachanwalt Reichelt setzt sich dafür ein, dass Sie eine angemessene Entschädigung erhalten.
Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung
Während Ihr Fahrzeug repariert wird oder Sie ein Ersatzfahrzeug beschaffen, haben Sie Anspruch auf Mobilitätsersatz:
Versicherungen versuchen häufig, die Mietwagenkosten mit dem Verweis auf günstigere Tarife zu kürzen. Nach der Rechtsprechung des BGH haben Geschädigte jedoch grundsätzlich Anspruch auf einen Mietwagen der gleichen Fahrzeugklasse. Bei der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich die Höhe nach der Fahrzeugklasse gemäß der Schwacke-Liste oder dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Rechtsanwalt Reichelt setzt Ihre Ansprüche auf vollständige Erstattung der Mobilitätskosten konsequent durch.
- Mietwagen: Die Kosten für einen gleichwertigen Mietwagen werden erstattet. Achten Sie darauf, einen Wagen der gleichen Klasse zu wählen – nicht deutlich größer oder teurer.
- Nutzungsausfallentschädigung: Wenn Sie keinen Mietwagen nutzen, erhalten Sie eine tägliche Entschädigung für den Nutzungsausfall (je nach Fahrzeugklasse 23 – 175 € pro Tag nach Sanden/Danner/Küppersbusch).
Besondere Unfallsituationen
Unfallflucht (§ 142 StGB)
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Zusätzlich drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und der Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Wenn Ihnen Unfallflucht vorgeworfen wird, ist sofortige anwaltliche Hilfe unerlässlich.
Auch als Geschädigter einer Unfallflucht unterstützen wir Sie: Wir helfen bei der Ermittlung des Täters und machen Ihre Ansprüche geltend – notfalls über den eigenen Kaskoversicherer oder die Verkehrsopferhilfe e. V.
Mitverschulden (§ 254 BGB)
Häufig behauptet die gegnerische Versicherung ein Mitverschulden, um die Schadensersatzleistung zu kürzen. Typische Einwände sind:
- Angeblich überhöhte Geschwindigkeit
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
- Fehlende Reaktion oder verspätetes Bremsen
- Alkoholisierung des Geschädigten
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft diese Vorwürfe kritisch und wehrt unberechtigte Mitverschuldenseinwände ab. Oft lässt sich durch Unfallrekonstruktion und Sachverständigengutachten nachweisen, dass kein oder nur ein geringes Mitverschulden vorliegt.
Personenschäden und Verdienstausfall
Bei schweren Unfällen mit Personenschäden gehen die Ansprüche weit über das Schmerzensgeld hinaus:
- Heilbehandlungskosten: Alle medizinischen Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden
- Verdienstausfall: Entgangenes Einkommen während der Arbeitsunfähigkeit
- Haushaltsführungsschaden: Entschädigung, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können
- Pflegekosten: Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit
- Umbaukosten: Barrierefreier Umbau der Wohnung bei bleibender Behinderung
- Erwerbsminderungsrente: Bei dauerhafter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
Warum Sie einen Verkehrsunfall-Anwalt beauftragen sollten
Versicherungen sind Unternehmen mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen. Das bedeutet: Je weniger sie an Geschädigte zahlen, desto besser für ihre Bilanz. Typische Strategien der Versicherungen:
- Schnelle Pauschalangebote: Oft weit unter dem tatsächlichen Anspruch, in der Hoffnung auf schnelle Akzeptanz
- Kürzung einzelner Positionen: Gutachterkosten werden bestritten, Mietwagenkosten gekürzt, Wertminderung abgelehnt
- Überhöhte Restwertangebote: Um die Entschädigung bei Totalschaden zu drücken
- Behauptung von Mitverschulden: Um die eigene Leistung zu reduzieren
- Verzögerungstaktik: Monatelanges Hinauszögern der Regulierung
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht durchschaut diese Taktiken und sorgt dafür, dass Sie Ihre vollen Ansprüche erhalten. Studien zeigen: Geschädigte, die anwaltlich vertreten sind, erhalten im Durchschnitt deutlich höhere Entschädigungen.
Kosten – wer zahlt den Anwalt?
Die gute Nachricht: In den meisten Fällen entstehen Ihnen als Unfallopfer keine Anwaltskosten:
- Bei unverschuldetem Unfall: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, auch Ihre Anwaltskosten zu erstatten (BGH-Rechtsprechung). Dies gilt für die außergerichtliche Regulierung.
- Mit Rechtsschutzversicherung: Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten – auch bei Teilschuld.
- Bei Teilschuld ohne Rechtsschutz: Die Anwaltskosten werden anteilig von der Gegenseite erstattet.
Fazit: Es gibt kaum einen rationalen Grund, nach einem Verkehrsunfall auf anwaltliche Hilfe zu verzichten. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsunfall
Muss ich nach einem Unfall die Polizei rufen?
Gesetzlich sind Sie dazu nicht in jedem Fall verpflichtet. Bei reinen Sachschäden reicht grundsätzlich der Austausch der Versicherungsdaten. Wir empfehlen jedoch dringend, die Polizei hinzuzuziehen bei: Personenschäden, erheblichen Sachschäden, Uneinigkeit über den Unfallhergang, Verdacht auf Alkohol oder Drogen beim Unfallgegner, oder wenn der Gegner keine Daten herausgeben will.
Wie lange habe ich Zeit, Schadensersatz geltend zu machen?
Die reguläre Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie Kenntnis vom Schaden und Schädiger haben (§ 199 BGB). Dennoch sollten Sie Ihre Ansprüche zeitnah geltend machen, da Beweise mit der Zeit schwerer zu sichern sind.
Brauche ich ein Gutachten nach dem Unfall?
Bei einem Sachschaden über ca. 750 € empfehlen wir die Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Gutachterkosten werden von der gegnerischen Versicherung erstattet. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Wichtig: Beauftragen Sie Ihren eigenen Gutachter – nehmen Sie nicht das Angebot der gegnerischen Versicherung an, einen „Hausgutachter“ zu schicken.
Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt oder kürzt?
Wenn die gegnerische Versicherung Ihre Ansprüche ablehnt oder unzulässig kürzt, setzen wir Ihre Rechte notfalls gerichtlich durch. Häufig reicht bereits ein anwaltliches Schreiben, um eine vollständige Regulierung zu erreichen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat Rechtsanwalt Reichelt umfangreiche Erfahrung in der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Kann ich mir den Anwalt selbst aussuchen?
Ja! Sie haben das Recht auf freie Anwaltswahl – auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung keinen Anwalt aufzwingen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Reichelt auf genau diese Fälle spezialisiert und die optimale Wahl für Ihre Schadensregulierung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Martin Reichelt in Dresden.
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